Satzung “Kompetenzzentrum Forst e.V.”

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Körperschaft (Verein) führt den Namen “Kompetenzzentrum Forst (Lausitz) e. V.” . Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist 03149 Forst (Lausitz).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­­schaftliche Zwecke.

(3) Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistung aus dem Vermögen des Vereins.

(6) Änderungen der Satzung, die die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren könnten, sind mit dem zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Erklärung des Finanzamtes wirksam, dass die Satzungsänderung steuerunschädlich ist.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Förderverein Ostdeutscher Rosengarten 1913 – Forst (L.) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3
Zweck des Vereins

(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Kunst und Kultur

Vermittlung von Angeboten mit künstlerischen Inhalten, Organisation und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Konzerte, Performances, Workshops und Seminare)

Durchführung von Projekten (z.B. thematische Ausstellungen und Events)

b) Volks- und Berufsbildung

Durchführung von Workshops, Konferenzen, Tagungen, Innovationszirkeln und Fachseminaren


§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre und jede juristische Person werden, unabhängig von Ihrer Rechtsstellung im Staat oder in der Wirtschaft. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand unter Angabe zur Person sowie der Anerkennung der vorliegenden Satzung einschließlich der Festlegungen in den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes (nachfolgend nur „Satzung“ genannt).

(2) Mitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen. Sie haben alle Rechte und Pflichten gemäß der Satzung. Die Mitgliederversammlung ist über die Anträge zu informieren.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod bei natürlichen Personen,
- durch Auflösung bei juristischen Personen,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Streichung
(wenn ein Mitglied unbegründet über 2 Jahre weder am Vereinsleben
teilnimmt noch Beitrag entrichtet).
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende hinsichtlich natürlicher Personen und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende hinsichtlich juristischer Personen möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in Schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder

(1) haben die Satzung und alle weiteren Beschlüsse und Festlegungen einzuhalten.

(2) haben das passive und aktive Wahlrecht; jedes Mitglied hat eine Stimme,
soweit nicht das Vereinsgesetz § 6 (4) (GBI. Nr. 10/1990, S. 76) zutrifft.

(3) können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(4) haben die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten.

(5) erhalten kostenlos alle Berichte, Veröffentlichungen, weitere Informationen, soweit sie aus Beiträgen oder öffentlichen Mitteln finanziert werden.

§ 6
Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt u.a. durch

(1) öffentliche Mittel
(2) projektgebundene Mittel
(3) Mitgliedsbeiträge und Spenden

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. jeden Monats im Voraus fällig. Die Zahlungsweise über längere Zeiträume im voraus kann vereinbart werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7
Erfüllung der Satzungszwecke

Zur Erfüllung der Satzungszwecke kann der Verein

(1) Personen in Form eines Arbeitsrechtsverhältnisses anstellen.

(2) Unternehmen und Personen mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen.

§ 8
Organe des Vereins:

(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand und
(3) die Finanzprüfungskommission.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist in der Regel zweimal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
und der Finanzprüfungskommission
- Genehmigung des Arbeitsplanes sowie des Haushaltsplanes für
das laufende bzw. folgende Geschäftsjahr
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschluss von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschluss der Geschäftsordnungen
- Entlastung des Vorstandes
- Aufnahmen und Ausschlüsse
- Bestätigung des Einsatzes und Aufgaben einer Geschäftsführung
- Behandlung von Beschwerde

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6) Alle Beschlüsse, Festlegungen u.ä. sind zu protokollieren. Soweit nicht anders festgelegt ist, gelten alle Beschlüsse, Festlegungen u.ä. als angenommen, wenn mehr als 50% der anwesenden Mitglieder diesen zustimmen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberu- fen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus 3 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide haben jeweils Alleinvertretungsrecht.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwal-tungsaufgaben soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buch-
führung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

f) Leitung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie
Durchsetzung der Beschlüsse zwischen den Mitgliederversamm-
lungen.

g) Ausarbeitung, Durchsetzung und Kontrolle der Arbeitsaufgaben und
des Finanzplanes.

h) Kauf und Verkauf von Immobilien oder anderen nicht unmittelbar an den Zweck des Vereins gebundenen sachlichen Werten bis zum Wert
von 25 T€. Alle über diesem Wert liegenden Rechtsgeschäfte sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

i) Kauf und Verkauf von Sachen für den Vereinszweck bis zum Wert
von 25 T€. Alle über diesem Wert liegenden Rechtsgeschäfte sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Ver- hinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tages- ordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim- me des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Proto-kollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.


Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

(6) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, eine Geschäftsführung einzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist über eine eingesetzte Geschäftsführung zu informieren. Für die Geschäftsführung ist eine Geschäftsordnung zu erarbeiten.


§ 11
Finanzprüfungskommission

Die Finanzprüfung erfolgt durch 2 Mitglieder (Finanzprüfungskommission), die zu diesem Zweck von der Mitgliederversammlung jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleibt die Kommission im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Sie prüfen regelmäßig und bei Bedarf die Finanzen und das Vermögen des Vereins und informieren darüber jährlich die Mitgliederversammlung.


§ 12
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurden.

(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind die Mitglieder des Vorstandes die einzelnen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke wird auf die Regelung des § 2, Abs. 7 verwiesen.


§ 13
Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Cottbus.

Die erste Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16.12.1997 beschlossen und nach einer Zwischenverfügung des Vereinsregisters des Amtsgerichts Cottbus in der jetzigen Fassung beschlossen.

Die erste beschlossene Satzung wurde am 25.08.1999 geändert.

Mit der Mitgliederversammlung vom 17.12.2009 wurde der § 10 Abs. 1 und 2 geändert.

Mit der Mitgliederversammlung vom 17.07.2014 wurden die §§ 1 (1, 3); 2; 3 (1, 2, 3, 4, 5); 6 (3, 4, 5); 10 (4 h, i); 12 (4) geändert.